Allgemeine Einkaufsbedingungen
Rechtliches
Allgemeine Einkaufsbedingungen
Unsere Allgemeinen Einkaufsbedingungen legen den Rahmen für alle Beschaffungsaktivitäten mit unseren Lieferanten und Partnern fest. Sie beschreiben die vertraglichen Anforderungen, Liefererwartungen und Compliance-Standards, die bei der Lieferung von Waren oder Dienstleistungen an unser Unternehmen gelten. Bitte lesen Sie die folgenden Dokumente durch, um sicherzustellen, dass Sie mit unseren Einkaufsrichtlinien vertraut sind.
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Allgemeine Einkaufsbedingungen
1 Allgemeines
1.1 Die Gruppe der MÜNZING CHEMIE GmbH, Münzingstraße 2, 74232 Abstatt, MÜNZING Micro Technologies GmbH, Dr.-Bergius-Str. 16-24, 06729 Elsteraue, MÜNZING Emulsions Chemie GmbH, Dr.-Bergius-Str. 16-24, 06729 Elsteraue (nachfolgend „MÜNZING“) hat sich auf die Herstellung und den Vertrieb von chemischen Erzeugnissen sowie den Handel mit Geräten für die Anwendung von chemischen Erzeugnissen spezialisiert.
1.2 Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen (nachfolgend „AEB“) gelten für den gesamten Geschäftsverkehr von MÜNZING (nachfolgend „Lieferung von Produkten“) und Unternehmern in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit und juristischen Personen des öffentlichen Rechts (nachfolgend „Lieferant“). Ist Gegenstand des zugrundeliegenden Vertrages eine Werkleistung, gelten zusätzlich zu diesen AEB die Besonderen Bedingungen Werkleistungen Stand März 2026 von MÜNZING. Ist Gegenstand des zugrundeliegenden Vertrages eine Dienstleistung, gelten zusätzlich zu diesen AEB die Besonderen Bedingungen Dienstleistungen Stand März 2026 von MÜNZING.
1.3 Der Geltung von entgegenstehenden, zusätzlichen oder von diesen AEB abweichenden allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferanten wird hiermit widersprochen. Sie werden nur dann Bestandteil des Vertrages, wenn ihre Geltung von MÜNZING ausdrücklich mindestens in Textform bestätigt wurde.
1.4 Diese AEB gelten auch dann, wenn MÜNZING die Lieferung von Produkten vorbehaltlos in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen AEB abweichenden allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferanten annimmt, oder Rechnungen begleicht.
1.5 Im Rahmen laufender Geschäftsbeziehungen gelten diese AEB auch dann für künftige Lieferungen von Produkten durch den Lieferanten, wenn sie nicht ausdrücklich erneut in den Vertrag einbezogen wurden.
1.6 Änderungen dieser AEB werden dem Lieferanten schriftlich, per Telefax oder per E-Mail mitgeteilt. Widerspricht der Lieferant diesen Änderungen nicht innerhalb von vier (4) Wochen nach Zugang der Mitteilung, gelten die Änderungen als durch den Lieferanten anerkannt. Auf das Widerspruchsrecht und die Rechtsfolgen des Schweigens wird der Lieferant im Rahmen der Mitteilung über die Änderung der Geschäftsbedingungen gesondert hingewiesen.
2 Vertragsschluss
2.1 Bestellungen von MÜNZING sind grundsätzlich für fünf (5) Werktage, beginnend mit dem Bestelldatum, verbindlich. Nimmt der Lieferant eine Bestellung von MÜNZING nach Ablauf der fünf (5) Werktage an, so handelt es sich bei der Erklärung um ein neues Angebot im Sinne des § 150 Abs. 2 BGB, das von MÜNZING gesondert mindestens in Textform angenommen werden muss.
2.2 Liefertermine in den Bestellungen von MÜNZING sind für den Lieferanten verbindlich.
2.3 Alle Angebote des Lieferanten müssen von MÜNZING ausdrücklich mindestens in Textform (d.h. Telefax oder E-Mail) angenommen werden.
2.4 MÜNZING ist berechtigt, Änderungen des Liefergegenstandes zu verlangen, sofern dies für den Lieferanten zumutbar ist. Auswirkungen einer solchen Änderung, insbesondere hinsichtlich der Mehr- oder Minderkosten sowie der Liefertermine, sind angemessen und einvernehmlich zu vereinbaren. Kommt eine Einigung hierüber innerhalb einer angemessenen Frist nicht zustande, entscheidet MÜNZING nach billigem Ermessen.
2.5 Der Lieferant ist nicht berechtigt, ohne Genehmigung von MÜNZING mindestens in Textform, die Bestellung ganz oder teilweise von einem Dritten ausführen zu lassen.
2.6 Zeichnungen und Spezifikationen, inklusive Toleranzangaben, die im Einzelfall von MÜNZING vorgegeben werden, sind verbindlich. Bestellungen von MÜNZING sind in Bezug auf offensichtliche Irrtümer, Schreib- oder Rechenfehler nicht verbindlich. Der Lieferant hat MÜNZING unverzüglich auf solche Fehler hinzuweisen, damit MÜNZING die Unterlagen entsprechend korrigieren kann.
2.7 Der Lieferant ist verpflichtet, die Bestellvorgaben bzw. -ausführungen von MÜNZING auf Plausibilität, Vollständigkeit und für den Lieferanten erkennbare Fehler hin zu überprüfen und MÜNZING mögliche Mängel, oder Verbesserungen in Bezug auf Kostenreduzierung, Standzeiterhöhung, etc. mindestens in Textform mitzuteilen.
3 Lieferung, Gefahrübergang und Eigentumsübergang
3.1 Soweit die Parteien nicht ausdrücklich etwas anderes mindestens in Textform vereinbart haben, erfolgt die Lieferung von Produkten an MÜNZING, sowie der Gefahrübergang, DDP (Incoterms® 2020).
3.2 Der Lieferschein der Lieferung muss die genauen Bestellangaben von MÜNZING enthalten und ist der Lieferung beizufügen.
3.3 MÜNZING hält eine Transportversicherung für die Lieferung der Produkte. Soweit der Lieferant im Einzelfall auf eigene Kosten eine angemessene Transportversicherung abschließen soll, werden sich die Parteien hierauf einigen.
3.4 Die vereinbarten Liefermengen sind exakt einzuhalten. Für Stückzahlen, Gewichte und Maße sind, vorbehaltlich eines anderweitigen Nachweises, die von MÜNZING bei der Wareneingangskontrolle ermittelten Werte maßgebend. Vorzeitige, Teil- und Mehrlieferungen, die nicht ausdrücklich mindestens in Textform vereinbart wurden, sind nicht zulässig. MÜNZING ist diesbezüglich nicht zur Annahme verpflichtet.
3.5 Vereinbarte Liefertermine und Lieferfristen sind verbindlich. Die Lieferfrist beginnt mit dem Absenden der Auftragsbestätigung. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist die Anlieferung der Produkte an dem benannten Werk von MÜNZING. Der Lieferant steht für die Beschaffung der für seine Lieferung erforderlichen Zulieferungen und Leistungen auch ohne Verschulden uneingeschränkt ein.
3.6 Der Lieferant hat MÜNZING jede zu erwartende Leistungsstörung, die eine Veränderung der Lieferzeit, Qualität oder Menge der zu liefernden Produkte verursacht oder verursachen kann, unverzüglich telefonisch und dann mindestens in Textform anzuzeigen. Dabei sind die Gründe der zu erwartenden Leistungsstörungen, sowie nach Möglichkeit der voraussichtliche Liefertermin zu benennen. Die Anzeige hat keine Auswirkungen auf den verbindlichen Liefertermin oder die verbindliche Lieferfrist. MÜNZING behält sich die Geltendmachung aller Ansprüche, die MÜNZING aus der verzögerten Lieferung entstehen, ausdrücklich vor.
3.7 Mit Ablauf der Lieferfrist oder des Liefertermins gerät der Lieferant automatisch in Verzug, ohne dass es einer gesonderten Mahnung bedarf.
3.8 Im Falle des Lieferverzuges stehen MÜNZING alle gesetzlichen Ansprüche zu. Die vorbehaltlose Annahme der verspäteten Lieferung enthält keinen Verzicht von MÜNZING auf bestehende Ansprüche.
3.9 Der Lieferant stellt MÜNZING auf erstes Anfordern von berechtigten Ansprüchen Dritter aufgrund des schuldhaft von dem Lieferanten verursachten Lieferverzuges frei. Müssen Lieferungen aufgrund des Verschuldens des Lieferanten beschleunigt zugestellt werden, so trägt der Lieferant die hierdurch entstandenen notwendigen Mehrkosten.
3.10 Gerät der Lieferant schuldhaft in Lieferverzug, so ist MÜNZING berechtigt, vom Lieferanten eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,2 % der Nettoauftragssumme für jeden Werktag des schuldhaften Verzugs zu verlangen, jedoch insgesamt nicht mehr als 5 % der Nettoauftragssumme. Werktage im Sinne dieser AEB sind alle Kalendertage, bei denen es sich nicht um einen Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag am Sitz von MÜNZING handelt. Der Anspruch von MÜNZING auf Ersatz des entstandenen Schadens bleibt ausdrücklich vorbehalten. Richten sich die Vertragsstrafe und der Anspruch auf Schadensersatz auf dasselbe Interesse, so wird die Vertragsstrafe auf den Schadensersatzanspruch angerechnet.
3.11 Die Lieferung ist handelsüblich zu verpacken. Der Lieferant hat die Vorschriften des jeweiligen Transporteurs, Frachtführers, beziehungsweise Spediteurs, zu beachten. Für Beschädigungen infolge mangelhafter Verpackung haftet ausschließlich der Lieferant. Wiederverwendbare Verpackungen sind frachtfrei vom Lieferanten zurückzunehmen und von diesem bei MÜNZING abzuholen. Sollte dies nicht möglich sein, trägt der Lieferant die MÜNZING in Rechnung gestellten Entsorgungskosten.
3.12 MÜNZING ist im Einzelfall dazu berechtigt, den Versandweg, die Versandart sowie das Transportmittel und die Verpackungsart durch ausdrückliche Erklärung mindestens in Textform zu bestimmen.
3.13 Die Annahme der Lieferung stellt keine Abnahme dar und erfolgt stets unter dem Vorbehalt der Untersuchung der gelieferten Produkte auf Vollständigkeit und Mangelfreiheit.
3.14 Sofern die Parteien nicht ausdrücklich etwas Abweichendes mindestens in Textform vereinbart haben, geht das Eigentum an allen gelieferten Produkten mit deren Übergabe an MÜNZING über.
4 Preise und Zahlung
4.1 Grundsätzlich gelten die der Bestellung von MÜNZING zugrundeliegenden Preise. Benennt der Lieferant einen abweichenden Preis in der Auftragsbestätigung, so ist dieser Preis nur dann vereinbart, wenn MÜNZING ihn ausdrücklich mindestens in Textform bestätigt hat.
4.2 Der in der Bestellung von MÜNZING angegebene Preis ist ein Festpreis und umfasst die Herstellung und Lieferung der Produkte DDP (INCOTERMS 2020) an das benannte Werk von MÜNZING einschließlich aller Nebenleistungen wie Transport, Verpackung, Versicherung sowie Zollformalitäten und Zollabgaben zur benannten Lieferanschrift und Umsatzsteuer, sofern keine anderweitige Vereinbarung mindestens in Textform getroffen wurde. Trägt MÜNZING im Einzelfall die Kosten der Verpackung, so sind diese Kosten möglichst günstig zu berechnen.
4.3 Änderungen des Preises aufgrund nachträglich eingetretener Kostenerhöhungen sowie Preiserhöhungen sind ausgeschlossen, sofern die Parteien nicht ausdrücklich etwas anderes mindestens in Textform vereinbart haben.
4.4 Sofern nicht ausdrücklich mindestens in Textform etwas anderes vereinbart wurde, erfolgen Zahlungen nach vollständigem Wareneingang und Eingang einer ordnungsgemäßen und prüffähigen Rechnung innerhalb von vierzehn (14) Kalendertagen mit drei (3) % Skonto oder innerhalb dreißig (30) Kalendertagen rein netto. Maßgeblich für den Beginn der Zahlungsfrist ist der jeweils später eingetretene Zeitpunkt. Die vorzeitige Annahme von gelieferten Produkten durch MÜNZING hat keinen Einfluss auf den Beginn der Zahlungsfrist.
4.5 Alle Zahlungen von MÜNZING erfolgen unter dem Vorbehalt der Rechnungsprüfung und stellen keinen Verzicht auf Ansprüche oder eine sonstige Bestätigung bezüglich der vertragsgemäßen Lieferung der Produkte dar.
4.6 Der Lieferant hat nur Anspruch auf eine Anzahlung auf die zu liefernden Produkte, wenn dies ausdrücklich mindestens in Textform vereinbart ist und der Lieferant auf seine Kosten eine Bürgschaft bei einer in Deutschland als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank in Höhe der zu zahlenden Anzahlung bis zur vollständigen Lieferung der Produkte an MÜNZING zur Verfügung stellt.
4.7 Bei fehlerhafter Lieferung ist MÜNZING berechtigt, die Zahlung wertanteilig bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zurückzuhalten.
4.8 Die Rechnung ist der Lieferung in einfacher Ausfertigung beizulegen oder gesondert gemäß Bestellvorgaben an MÜNZING zu senden. Sie muss insbesondere Nummer und Datum der Bestellung, Nummer und Datum des Lieferscheins und Menge der berechneten Waren, sowie alle gemäß §§ 14, 14a UStG erforderlichen Angaben enthalten.
5 Höhere Gewalt
5.1 „Höhere Gewalt“ bedeutet das Eintreten eines Ereignisses oder Umstands, welcher eine Partei daran hindert, eine oder mehrere ihrer vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen, wenn und soweit die von dem Hindernis betroffene Partei nachweist, dass (a) dieses Hindernis außerhalb der ihr zumutbaren Kontrolle liegt und (b) es zu dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht in zumutbarer Weise vorhersehbar war und (c) die Auswirkungen des Hindernisses von der betroffenen Partei nicht in zumutbarer Weise hätte vermieden oder überwunden werden können.
5.2 Bei dem Beweis des Gegenteils wird insbesondere, aber nicht abschließend, bei den folgen Ereignissen ein Fall Höherer Gewalt im Sinne des vorstehenden Absatzes vermutet: Krieg, Terrorakte, Währungs- und Handelsbeschränkungen, Embargo, Sanktionen, Amtshandlungen, Befolgung von Gesetzen oder Regierungsanordnungen, staatliche Ausreise- und Exportverbote oder staatliche Einreise- und Importverbote, Epidemie, extremes Naturereignis, Explosionen, Feuer, Demonstrationen oder Versammlungen, die das Passieren von wichtigen Transportrouten verhindern, allgemeine Arbeitsunruhen, Energieknappheit oder Beeinträchtigung von Transportmitteln.
5.3 Eine Partei, die sich mit Erfolg auf diese Klausel beruft, ist ab dem Zeitpunkt, zu dem das Hindernis ihr die Leistungserbringung unmöglich macht, von ihrer Pflicht zur Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen und von jeder Schadensersatzpflicht oder jedem anderen vertraglichen Rechtsbehelf wegen Vertragsverletzung während der Dauer des Ereignisses Höherer Gewalt sowie einer angemessenen Anlauffrist suspendiert, sofern der Eintritt eines Ereignisses Höherer Gewalt der anderen Partei unverzüglich mitgeteilt wird. Dauert das Hindernis oder Ereignis höherer Gewalt bei der betroffenen Partei länger als vier (4) Monate an, ist die andere Partei zur ganzen oder teilweisen außerordentlichen Kündigung des Vertrages berechtigt. Wechselseitige Schadensersatzansprüche wegen dieser Kündigung sind ausgeschlossen.
6 Mängelgewährleistung
6.1 Der Lieferant übernimmt die Gewähr dafür, dass die gelieferten Produkte den vereinbarten Spezifikationen entsprechen. Er steht dafür ein, dass die Produkte sämtlichen einschlägigen rechtlichen Bestimmungen sowie den Vorschriften und Richtlinien von Behörden, Berufsgenossenschaften und Fachverbänden zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs entsprechen. Der Lieferant hat in jedem Fall auch ohne Verschulden für die von ihm beschafften Zulieferungen und Leistungen wie für eigene Lieferungen oder Leistungen einzustehen. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf Mängel.
6.2 Die Gewährleistungspflichten des Lieferanten richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Diese stehen MÜNZING ungekürzt zu. In jedem Fall ist MÜNZING berechtigt nach seiner Wahl vom Lieferanten Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache zu verlangen, sofern die Wahl von MÜNZING nicht unzumutbar für den Lieferanten ist. Die Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen. Das Recht auf Schadenersatz, insbesondere das auf Schadensersatz statt der Leistung, bleibt ausdrücklich vorbehalten.
6.3 Kommt der Lieferant seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung innerhalb einer von MÜNZING gesetzten Frist nicht nach, so ist MÜNZING berechtigt, den Mangel selbst zu beseitigen oder vom Lieferanten Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss zu verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den Lieferanten fehlgeschlagen oder für MÜNZING unzumutbar (z.B. wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden), bedarf es keiner Fristsetzung; von derartigen Umständen wird MÜNZING den Lieferanten unverzüglich unterrichten.
6.4 Die Gewährleistungsfrist beträgt dreißig (30) Kalendermonate nach Übergabe der gelieferten Produkte an MÜNZING. Bei Rechtsmängeln stellt der Lieferant MÜNZING von eventuell bestehenden Ansprüchen Dritter frei. Hinsichtlich Rechtsmängel gilt eine Verjährungsfrist von vier (4) Jahren.
6.5 Der Lieferant hat für seine Produkte eine Warenausgangsprüfung durchzuführen. MÜNZING prüft im Wareneingang anhand der Begleitpapiere im Wareneingang nur auf Identität und Menge sowie auf äußerlich erkennbare Transportschäden. Mängel an der Lieferung wird MÜNZING, sobald sie nach den Gegebenheiten des ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs von MÜNZING festgestellt werden, dem Lieferanten innerhalb einer angemessenen Frist von höchstens fünf (5) Arbeitstagen nach Feststellung bzw. Entdeckung des Mangels anzeigen. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge (§ 377 HGB).
6.6 Wird infolge mangelhafter Lieferung eine den üblichen Umfang übersteigende Eingangskontrolle nötig, so trägt der Lieferant hierfür die Kosten. Auch alle sonstigen im Rahmen der Gewährleistungsverpflichtung anfallenden Kosten, zum Beispiel für Demontage, Montage, Fracht, Verpackung, Versicherung, Zölle und sonstige öffentliche Abgaben, Prüfungen und Abnahmen sind vom Lieferanten zu tragen.
7 Haftung und Produkthaftung
7.1 Soweit nichts anderes ausdrücklich mindestens in Textform vereinbart ist, haftet der Lieferant gemäß den gesetzlichen Bestimmungen.
7.2 Hat der Lieferant einen Produktfehler zu vertreten, so haftet er gemäß den jeweils anwendbaren gültigen Produkthaftungsgesetzen und ist verpflichtet, MÜNZING von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen. Der Lieferant ist weiterhin dazu verpflichtet, die Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung und einer etwaigen Rückrufaktion zu tragen.
7.3 Der Lieferant ist verpflichtet, auf eigene Kosten eine Betriebs- und Produkthaftpflichtversicherung (inklusive erweiterter Deckung mit Einschluss von Ein- und Ausbaukosten) in branchenüblichem und angemessenem Umfang (mindestens EUR 10 Millionen Deckungssumme pro Schadensfall) abzuschließen und während der Dauer der Lieferbeziehung, d.h. bis zum jeweiligen Ablauf der Mängelverjährung, aufrechtzuerhalten.
8 Abtretung und Aufrechnung
8.1 Der Lieferant ist ohne die vorherige Zustimmung von MÜNZING mindestens in Textform nicht dazu berechtigt, Ansprüche des Lieferanten gegenüber MÜNZING an einen Dritten abzutreten oder in sonstiger Weise zu übertragen. MÜNZING darf die Zustimmung jedoch nicht unbillig verweigern.
8.2 Der Lieferant ist nicht dazu berechtigt, eigene Forderungen mit Ansprüchen von MÜNZING aufzurechnen, es sei denn, es handelt sich um eine unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderung des Lieferanten, oder die beiden Forderungen stehen in einem Gegenseitigkeitsverhältnis zueinander.
9 Geheimhaltung, Geistiges Eigentum
9.1 Der Lieferant ist verpflichtet, alle nicht offenkundigen kaufmännischen, betrieblichen und technischen Informationen oder Gegenstände, die ihm im Rahmen der Geschäftsbeziehung offengelegt oder anderweitig bekannt werden, für die Dauer von fünf (5) Jahren seit Kenntniserlangung strikt vertraulich zu behandeln und nicht ohne vorherige Zustimmung von MÜNZING mindestens in Textform Dritten gegenüber offen zu legen, keine Vervielfältigungen anzufertigen und sie nicht für andere, als die von MÜNZING bestimmten Zwecke zu verwenden. Der Lieferant hat seine Unterlieferanten entsprechend zu verpflichten.
9.2 An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Modellen, Teilen, Schablonen, Berechnungen, Beschreibungen, Mustern und anderen Unterlagen (nachfolgend „Unterlagen“) behält sich MÜNZING seine eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach vorheriger Zustimmung von MÜNZING mindestens in Textform Dritten zugänglich gemacht werden und sind MÜNZING auf Verlangen unverzüglich vollständig zurückzugeben.
9.3 Der Lieferant stellt MÜNZING von Ansprüchen Dritter frei, die darauf beruhen, dass ein geliefertes Produkt bei vertragsgemäßer Verwendung Schutzrechte weltweit verletzt und der Lieferant dies zu vertreten hat. Die Freistellungspflicht umfasst alle Schäden von MÜNZING einschließlich erforderlicher Rechtsverfolgungskosten. Dies gilt nicht, wenn und soweit der Lieferant die Liefergegenstände ausschließlich nach Spezifikationsvorgaben von MÜNZING hergestellt hat (z.B. Zeichnungsvorgaben, Modellvorgaben, sonstige Beschreibungen).
9.4 Die Parteien verpflichten sich, sich auch nach Ablauf der Gewährleistungsfrist unverzüglich über bekanntwerdende Verletzungsrisiken und angebliche Verletzungsfälle von Schutzrechten zu unterrichten und sich Gelegenheit zu geben, entsprechenden Ansprüchen abzuwehren.
10 Qualität und Deklaration
10.1 Der Lieferant hat für seine gelieferten Produkte die anerkannten Regeln der Technik, alle anwendbaren Sicherheitsvorschriften, alle gesetzlichen Bestimmungen, die im Herstellungs- und Vertriebsland auf das gelieferte Produkt Anwendung finden, und die vereinbarten technischen Daten einschließlich DIN-Normen und EU-Normen einzuhalten.
10.2 Eine Zertifizierung des Lieferanten hinsichtlich EcoVadis, ISO 9001 und ISO 50001 ist anzustreben. Vorhandene Zertifizierungen sind MÜNZING auf Anforderung nachzuweisen.
10.3 Der Lieferant hat alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die Produkte in einer einwandfreien Qualität mit „Null-Fehler-Ziel“ zu liefern.
10.4 Der Lieferant ist dazu verpflichtet, MÜNZING die in seinen Produkten enthaltenen deklarationspflichtigen Stoffe unter Benennung der CAS-Nummer und dem Gewichtsanteil im homogenen Werkstoff zu deklarieren.
11 Compliance
11.1 Der Lieferant verpflichtet sich dazu, den unter www.munzing.com abrufbaren Verhaltenskodex von MÜNZING mit Stand 2023 einzuhalten.
11.2 Der Lieferant verpflichtet sich zur Einhaltung aller auf ihn anwendbaren Gesetze und Vorschriften, insbesondere den jeweiligen gesetzlichen Regelungen zum Umgang mit Mitarbeitern, zur Arbeitssicherheit und zur Einhaltung von Umweltschutz. Der Lieferant bekennt sich zur Einhaltung der Richtlinien der Global Compact Initiative der UN (www.unglobalcompact.org), die im Wesentlichen den Schutz der Menschenrechte, das Verbot von Kinder- und Zwangsarbeit, die Beseitigung von Diskriminierung und die Übernahme von Verantwortung für die Umwelt, sowie zur Einhaltung der UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte regelt.
11.3 Der Lieferant hat für eine umweltschonende und energiesparende Produktion Sorge zu tragen. Die Produkte und deren Verpackung sind den jeweils neuesten Umweltanforderungen anzupassen. Inhaltsstoffe sind auszuschließen, die als umwelt- bzw. gesundheitsschädlich bekannt sind. Die Möglichkeiten der Wiederverwendung bzw. Recyclingfähigkeit sind voll auszuschöpfen bzw. zu gewährleisten. Eine Zertifizierung des Lieferanten hinsichtlich ISO 14001 ist anzustreben.
11.4 Bei schweren Verstößen gegen die Verpflichtungen aus Ziffer 11 oder schwerwiegenden Gesetzesverstößen ist MÜNZING berechtigt, von einzelnen Bestellungen oder sonstigen Angeboten zurückzutreten oder bestehende Verträge fristlos zu kündigen.
12 Zoll, Exportkontrolle, Material Compliance
12.1 Der Lieferant versichert, dass er mit allen anwendbaren Handels- und Zollgesetzen, -vorschriften, -anweisungen und -richtlinien, Sanktionen und Embargos und jeder Rechtsordnung, die für die gelieferten Produkte gelten können, vertraut ist und diese vollständig einhält und auch in Zukunft einhalten wird. Bei Verstößen aus dem Verantwortungsbereich des Lieferanten wird dieser MÜNZING von sämtlichen daraus resultierenden Ansprüchen und Kosten freistellen.
12.2 Der Lieferant verpflichtet sich, die jeweils auf sein Produkt anwendbaren gesetzlichen Vorgaben und Beschränkungen für die Verwendung von Stoffen und Materialien zu beachten, insbesondere (a) die REACH-Verordnung zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe und (b) die Verwendung der sog, „Conflict Minerals" (Zinn, Gold, Tantal, Wolfram) in seiner Lieferkette zu identifizieren und durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass an MÜNZING gelieferte Materialien und Komponenten keine Conflict Minerals gemäß Section 1502 des US-amerikanischen Dodd-Frank Acts, sowie der Verordnung (EU) 2017/821 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 enthalten. Während eines Dauerlieferverhältnisses ist der Lieferant verpflichtet, seine Produkte hinsichtlich Material Compliance kontinuierlich zu überwachen.
12.3 Der Lieferant ist verpflichtet, für seine gelieferten Produkte den handelspolitischen und den jeweils vorgeschriebenen präferenziellen Ursprung MÜNZING verbindlich und innerhalb einer angemessenen Frist mitzuteilen.
13 Schlussbestimmungen
13.1 Nebenabreden, Abweichungen und Änderungen von diesen AEB bedürfen mindestens der Textform. Dies gilt auch für dieses Textformerfordernis.
13.2 Erfüllungsort für alle Zahlungen ist Abstatt. Erfüllungsort für alle Lieferungen ist das benannte Werk von MÜNZING.
13.3 Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder in Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung zwischen MÜNZING und dem Lieferanten ist das für Abstatt zuständige Gericht. MÜNZING ist jedoch auch dazu berechtigt, den Lieferanten an dem Sitz des Lieferanten zu verklagen.
13.4 Auf Verträge zwischen MÜNZING und dem Lieferanten, die Auslegung dieser AEB, sowie die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen MÜNZING und dem Lieferanten gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland, unter Ausschluss der Kollisionsnormen und des UN-Kaufrechts.
13.5 Sollte eine Bestimmung in diesen AEB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. MÜNZING und der Lieferant verpflichten sich in diesem Fall, die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg und Zweck möglichst nahekommende Regel zu ersetzen. Dies gilt gleichermaßen für den Fall einer Regelungslücke.
13.6 Im Falle von Widersprüchen, Abweichungen oder Auslegungsfragen gilt die deutsche Fassung dieser AEB vorrangig.
Stand: März 2026
Besondere Bedingungen für Dienstleistungen
1 Allgemeines
1.1 Die Gruppe der MÜNZING CHEMIE GmbH, Münzingstraße 2, 74232 Abstatt, MÜNZING Micro Technologies GmbH, Dr.-Bergius-Str. 16-24, 06729 Elsteraue, MÜNZING Emulsions Chemie GmbH, Dr.-Bergius-Str. 16-24, 06729 Elsteraue (nachfolgend „MÜNZING“) hat sich auf die Herstellung und den Vertrieb von chemischen Erzeugnissen sowie den Handel mit Geräten für die Anwendung von chemischen Erzeugnissen spezialisiert.
1.2 Diese Besonderen Bedingungen für Dienstleistungen (nachfolgend „BBD“) gelten ergänzend zu den Allgemeinen Einkaufsbedingungen von MÜNZING (nachfolgend „AEB“) für alle von MÜNZING beauftragten Dienstleistungen (nachfolgend „Dienstleistungen“) bei einem Unternehmer in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit und juristischen Personen des öffentlichen Rechts (nachfolgend „Dienstleister“). Im Falle von Widersprüchen gelten diese BBD vorrangig vor den Regelungen der AEB.
1.3 Der Geltung von entgegenstehenden, zusätzlichen oder von diesen BBD abweichenden allgemeinen Geschäftsbedingungen des Dienstleisters wird hiermit widersprochen. Sie werden nur dann Bestandteil des Vertrages, wenn ihre Geltung von MÜNZING ausdrücklich mindestens in Textform bestätigt wurde.
1.4 Diese BBD gelten auch dann, wenn MÜNZING Dienstleistungen vorbehaltlos in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen BBD abweichenden allgemeinen Geschäftsbedingungen des Dienstleisters annimmt, oder Rechnungen begleicht.
1.5 Im Rahmen laufender Geschäftsbeziehungen gelten diese BBD auch dann für künftige Dienstleistungen des Dienstleisters, wenn sie nicht ausdrücklich erneut in den zugrundeliegenden Vertrag einbezogen wurden.
1.6 Änderungen dieser BBD werden dem Dienstleister schriftlich, per Telefax oder per E-Mail mitgeteilt. Widerspricht der Dienstleister diesen Änderungen nicht innerhalb von vier (4) Wochen nach Zugang der Mitteilung, gelten die Änderungen als durch den Dienstleister anerkannt. Auf das Widerspruchsrecht und die Rechtsfolgen des Schweigens wird der Dienstleister im Rahmen der Mitteilung über die Änderung der Geschäftsbedingungen gesondert hingewiesen.
2 Leistung des Dienstleisters
2.1 Der Dienstleister ist verpflichtet, die Dienstleistung entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen mit MÜNZING zu erbringen. Der Dienstleister ist insbesondere verpflichtet, alle zeitlichen, räumlichen und inhaltlichen Vorgaben von MÜNZING einzuhalten.
2.2 Der Dienstleister wird bei der Erbringung der vertraglich geschuldeten Dienstleistung die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes anwenden und den Stand der Technik einhalten.
2.3 Der Dienstleister wird die Dienstleistung eigenständig und eigenverantwortlich unter Verwendung eigener Arbeitsmittel erbringen. Der Dienstleister wird insbesondere Auswahl und Einteilung des zur Erbringung der Dienstleistung eingesetzten Personals eigenständig und eigenverantwortlich vornehmen. Ausschließlich der Dienstleister ist dazu berechtigt, seinen Mitarbeitern Weisungen zu erteilen. Der Dienstleister trägt dafür Sorge, dass keine Eingliederung des von ihm eingesetzten Personals in den Betrieb von MÜNZING erfolgt.
2.4 Bevor der Dienstleister mit der Ausführung der Dienstleistung beginnt, wird der Dienstleister MÜNZING einen für die Entgegennahme von Erklärungen zuständigen und verantwortlichen Ansprechpartners beim Dienstleister benennen. Die Kommunikation im Rahmen des zugrundeliegenden Dienstleistungsvertrages, auch im Hinblick auf das eingesetzte Personal, erfolgt ausschließlich über den vom Dienstleister benannten Ansprechpartner. Ein Wechsel des Ansprechpartners ist MÜNZING rechtzeitig zumindest in Textform unter Angabe der neuen Kontaktdaten mitzuteilen.
2.5 Der Dienstleister wird bei der Erbringung der Dienstleistung nur geeignete und qualifizierte Mitarbeiter einsetzen und dafür auf Verlangen von MÜNZING geeignete Nachweise erbringen. Bei wiederholtem oder gravierendem Fehlverhalten einzelner Mitarbeiter zu Lasten von MÜNZING kann MÜNZING von dem Dienstleister verlangen, diese Mitarbeiter nicht weiter zur Erbringung der Dienstleistung einzusetzen. Ergibt sich hieraus ein Mehraufwand, ist dieser vom Dienstleister zu tragen.
2.6 Bei Leistungen innerhalb der Betriebsstätte von MÜNZING hat der Dienstleister dafür Sorge zu tragen, dass alle von dem Dienstleister eingesetzten Mitarbeiter die geltenden Sicherheitsvorschriften und Informationsrichtlinien von MÜNZING einhalten. MÜNZING wird dem Dienstleister die geltenden Sicherheitsvorschriften und Informationsrichtlinien rechtzeitig zur Verfügung stellen. Ändern sich die Sicherheitsvorschriften oder Informationsrichtlinien während der Erbringung der Dienstleistung, wird MÜNZING dem Dienstleister die geänderten Sicherheitsvorschriften und Informationsrichtlinien übermitteln. Der Dienstleister wird unverzüglich dafür Sorge tragen, dass die von ihm eingesetzten Mitarbeiter die geänderten Sicherheitsvorschriften und Informationsrichtlinien bei der Erbringung der Dienstleistung einhalten.
2.7 Der Dienstleister ist nicht dazu berechtigt, MÜNZING gegenüber Dritten zu vertreten oder rechtserhebliche Erklärungen für MÜNZING abzugeben.
2.8 Der Dienstleister wird MÜNZING unverzüglich und unaufgefordert über alle Tatsachen informieren, die darauf hindeuten können, dass der Dienstleister oder dessen eingesetztes Personal durch Eingliederung in die Organisation von MÜNZING als Scheinselbstständiger betrachtet werden könnte.
3 Mitwirkung von MÜNZING
3.1 MÜNZING wird alle vertraglich vereinbarten und erforderlichen Mitwirkungshandlungen rechtzeitig erbringen.
3.2 Ist die Dienstleistung innerhalb der Betriebsstätte von MÜNZING zu erbringen, gewährt MÜNZING dem Dienstleister nach vorheriger Abstimmung den erforderlichen Zutritt zu der Betriebsstätte von MÜNZING. Arbeitsräume können dem Dienstleister bei Verfügbarkeit zur Verfügung gestellt werden, ein Anspruch des Dienstleisters auf kostenlose Zurverfügungstellung von Arbeitsräumen besteht jedoch nicht.
3.3 Ist die Erbringung der Dienstleistung mit eigenen Arbeitsmitteln des Dienstleisters aufgrund der besonderen Anforderungen an die zu erbringende Dienstleistung nicht möglich, wird MÜNZING dem Dienstleister die erforderlichen Arbeitsmittel zur Verfügung stellen, sofern MÜNZING das zur Verfügung stellen der Arbeitsmittel möglich und zumutbar ist. Ein Anspruch des Dienstleisters auf die kostenlose Bereitstellung der Arbeitsmittel besteht nicht.
3.4 MÜNZING wird dem Dienstleister angeforderte Unterlagen oder Informationen rechtzeitig zur Verfügung stellen. Können Informationen nicht mit angemessenen und zumutbaren Mitteln beschafft oder aufgrund von Rechten Dritter nicht offengelegt werden, stellt dies keine unzureichende Mitwirkung seitens MÜNZING dar.
3.5 Die unzureichende Mitwirkung von MÜNZING hat der Dienstleister unverzüglich zumindest in Textform zu rügen. MÜNZING kommt mit der Vornahme von Mitwirkungshandlungen erst nach fruchtlosem Ablauf einer in Textform gesetzten angemessenen Frist in Verzug. Der Dienstleister kann den Einwand der unzureichenden Mitwirkung seitens MÜNZING erst dann erheben, wenn sich MÜNZING in Verzug mit der Mitwirkungshandlung befindet.
4 Vergütung
4.1 Die Vergütung der Dienstleistung erfolgt erst nach vollständiger Erbringung der Dienstleistung, sofern die Parteien in Textform keine abweichende Vereinbarung getroffen haben. Vereinbaren die Parteien Teilzahlungen, so erfolgen Teilzahlungen nur nach vollständiger Erbringung der jeweils zugrundeliegenden Teilleistung.
4.2 Der Dienstleister ist an vereinbarte Vergütungsobergrenzen, Festpreise sowie an seine vor Vertragsabschluss vorgenommenen Aufwandsschätzungen gebunden, es sei denn, die Parteien haben deren Unverbindlichkeit in Textform ausdrücklich vereinbart.
4.3 Die in den Bestellungen von MÜNZING angegebenen Preise umfassen auch alle für Nebenkosten, die für die Erbringung von Dienstleistungen typisch sind, wie Reisekosten, Kosten für Unterbringung und Kosten für Verpflegung.
5 Eigentums- und Immaterialgüterrechte
5.1 Alle Eigentums- und Immaterialgüterrechte an Dokumentationen, Berichten, Schaubildern, Zeichnungen, Diagrammen, Bildern, Filmen, Trägern von Daten zur visuellen Wiedergabe, Datenträgern etc. (nachfolgend „Unterlagen“), die bei der Erbringung der Werkleistung entstehen, stehen ausschließlich MÜNZING zu. Der Werkunternehmer wird MÜNZING, soweit gesetzlich zulässig, alle Immaterialgüterrechte an den Unterlagen vollständig übertragen. Sofern die Übertragung einzelner Immaterialgüterrechte nicht zulässig ist, wird der Werkunternehmer MÜNZING hierfür ein ausschließliches, zeitlich, inhaltlich und räumlich unbeschränktes, unterlizenzierbares Nutzungsrecht einräumen. Das Verschaffen der Immaterialgüterrechte ist mit der vereinbarten Vergütung abgegolten.
5.2 Werden bei der Erbringung der Werkleistung bereits vorhandene gewerbliche Schutzrechte, Urheberrechte oder ungeschützte Kenntnisse (nachfolgend „Knowhow“) des Werkunternehmers verwendet und sind diese zur Verwertung des Arbeitsergebnisses durch MÜNZING notwendig, erhält MÜNZING an dem Knowhow ein nicht ausschließliches Benutzungsrecht. Dieses beinhaltet sämtliche, insbesondere die unter Ziffer 6.1 genannten Nutzungsarten.
6 Vertragslaufzeit und Kündigung
6.1 Der zugrundeliegende Dienstvertrag hat die in der Bestellung von MÜNZING vereinbarte Laufzeit.
6.2 Der zugrundeliegende Dienstvertrag ist von beiden Parteien mit einer Frist von drei (3) Kalendermonaten zum Quartalsende ordentlich kündbar.
6.3 Das Recht der Parteien zur außerordentlichen Kündigung des zugrundeliegenden Dienstvertrages aus wichtigem Grunde bleibt unberührt. Als wichtiger Grund gilt insbesondere, wenn
6.3.1 die Erbringung der Dienstleistung aufgrund der mangelnden Leistungsfähigkeit des Dienstleisters erkennbar gefährdet wird oder
6.3.2 Tatsachen bekannt werden, die bei dem Dienstleister die Vermutung der Scheinselbstständigkeit begründen oder
6.3.3 in einem Verfahren auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status des Dienstleisters (Statusfeststellungsverfahren gemäß § 7 SGB IV) das Vorliegen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wird.
6.4 Jede Kündigung des zugrundeliegenden Dienstvertrages hat in Textform zu erfolgen.
7 Subunternehmer
7.1 Der Dienstleister ist nur mit vorheriger Zustimmung von MÜNZING in Textform berechtigt, die Erbringung der Dienstleistung ganz oder teilweise an einen oder mehrere Subunternehmer zu übertragen.
7.2 Die Zustimmung von MÜNZING zur Untervergabe an einen Subunternehmer kann bedingt erfolgen und ist jederzeit mit sofortiger Wirkung widerruflich.
7.3 Der Dienstleister wird sicherstellen, dass die von dem Dienstleister zur Erbringung der Dienstleistung eingesetzten Subunternehmer ausreichend qualifiziert sind und alle Pflichten erfüllen, die dem Dienstleister seitens MÜNZING vertraglich übertragen werden (z.B. Geheimhaltung, Datenschutz, Qualität und Compliance).
7.4 Der Dienstleister hat MÜNZING jederzeit auf Verlangen die gesamte Kette der zur Erbringung der Dienstleistung eingesetzten Subunternehmer offen zu legen.
7.5 Der Dienstleister muss sich das Verschulden seiner Subunternehmer wie eigenes Verschulden zurechnen lassen. Der Dienstleister wird MÜNZING von allen Ansprüchen auf erstes Anfordern freistellen, die Dritte aufgrund eines Verhaltens der Subunternehmer gegenüber MÜNZING geltend machen.
8 Compliance ergänzend zu Ziffer 11 AEB
8.1 Arbeitserlaubnispflichtige, ausländische Arbeitnehmer darf der Dienstleister zur Erfüllung der Dienstleistung nur einsetzen, wenn der Dienstleister die Arbeitnehmer selbst beschäftigt und die Arbeitnehmer im Besitz einer gültigen Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis sind.
8.2 Der Dienstleister verpflichtet sich, den jeweils gültigen Mindestlohn sowie anfallende Beiträge zur Sozialversicherung, Arbeitsförderung sowie Aufwendungen zur sozialen Sicherung an Beschäftigte und geringfügig Beschäftigte zu gewähren.
8.3 Der Dienstleister ist verpflichtet, MÜNZING die Einhaltung dieser Ziffer Error! Reference source not found. auf Verlangen nachzuweisen.
9 Schlussbestimmungen
9.1 Nebenabreden, Abweichungen und Änderungen von diesen BBD bedürfen mindestens der Textform. Dies gilt auch für dieses Textformerfordernis.
9.2 Auf die Auslegung dieser BBD findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, unter Ausschluss der Kollisionsnormen und des UN-Kaufrechts, Anwendung.
9.3 Sollte eine Bestimmung in diesen BBD unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. MÜNZING und der Werkunternehmer verpflichten sich in diesem Fall, die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg und Zweck möglichst nahekommende Regel zu ersetzen. Dies gilt gleichermaßen für den Fall einer Regelungslücke.
9.4 Im Falle von Widersprüchen, Abweichungen oder Auslegungsfragen gilt die deutsche Fassung dieser AEB vorrangig
Stand: März 2026
Besondere Bedingungen für Werkleistungen
1 Allgemeines
1.1 Die Gruppe der MÜNZING CHEMIE GmbH, Münzingstraße 2, 74232 Abstatt, MÜNZING Micro Technologies GmbH, Dr.-Bergius-Str. 16-24, 06729 Elsteraue, MÜNZING Emulsions Chemie GmbH, Dr.-Bergius-Str. 16-24, 06729 Elsteraue (nachfolgend „MÜNZING“) hat sich auf die Herstellung und den Vertrieb von chemischen Erzeugnissen sowie den Handel mit Geräten für die Anwendung von chemischen Erzeugnissen spezialisiert.
1.2 Diese besonderen Bedingungen für Werkleistungen (nachfolgend „BBW“) gelten ergänzend zu den Allgemeinen Einkaufsbedingungen von MÜNZING (nachfolgend „AEB“) für alle von MÜNZING beauftragten Werkleistungen (nachfolgend „Werkleistungen“) bei einem Unternehmer in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit und juristischen Personen des öffentlichen Rechts (nachfolgend „Werkunternehmer“). Im Falle von Widersprüchen gelten diese BBW vorrangig vor den Regelungen der AEB.
1.3 Der Geltung von entgegenstehenden, zusätzlichen oder von diesen BBW abweichenden allgemeinen Geschäftsbedingungen des Werkunternehmers wird hiermit widersprochen. Sie werden nur dann Bestandteil des Vertrages, wenn ihre Geltung von MÜNZING ausdrücklich mindestens in Textform bestätigt wurde.
1.4 Diese BBW gelten auch dann, wenn MÜNZING Werkleistungen vorbehaltlos in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen BBW abweichenden allgemeinen Geschäftsbedingungen des Werkunternehmers abnimmt, oder Rechnungen begleicht.
1.5 Im Rahmen laufender Geschäftsbeziehungen gelten diese BBW auch dann für künftige Werkleistungen des Werkunternehmers, wenn sie nicht ausdrücklich erneut in den Vertrag einbezogen wurden.
1.6 Änderungen dieser BBW werden dem Werkunternehmer schriftlich, per Telefax oder per E-Mail mitgeteilt. Widerspricht der Werkunternehmer diesen Änderungen nicht innerhalb von vier (4) Wochen nach Zugang der Mitteilung, gelten die Änderungen als durch den Werkunternehmer anerkannt. Auf das Widerspruchsrecht und die Rechtsfolgen des Schweigens wird der Werkunternehmer im Rahmen der Mitteilung über die Änderung der Geschäftsbedingungen gesondert hingewiesen.
2 Leistungen des Werkunternehmers
2.1 Der Werkunternehmer ist verpflichtet, den Erfolg der konkret beauftragten Werkleistung herbeizuführen.
2.2 Der Werkunternehmer wird bei der Erbringung der vertraglich geschuldeten Werkleistung die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes anwenden und den Stand der Technik einhalten.
2.3 Der Werkunternehmer wird die Werkleistung eigenständig und eigenverantwortlich unter Verwendung eigener Arbeitsmittel erbringen. Die von dem Werkunternehmer zur Erbringung der Werkleistung eingesetzten Arbeitsmittel müssen jeweils voll funktionsfähig, gemäß den jeweiligen Herstellervorgaben gewartet und nach den jeweils einschlägigen Vorschriften wie z.B. den Unfallverhütungsvorschriften oder Vorgaben der Deutschen gesetzlichen Unfallversicherung geprüft sein. Kann der Werkunternehmer vor Beginn der Werkleistung für einzelne Arbeitsmittel die erforderlichen Überprüfungen nicht nachweisen, so ist MÜNZING berechtigt, die erforderlichen Überprüfungen selbst vorzunehmen oder von einem Dritten auf Kosten des Werkunternehmers vornehmen zu lassen. Nimmt MÜNZING die Überprüfung selbst vor, ist MÜNZING berechtigt, dem Werkunternehmer pro überprüftem Arbeitsmittel EUR 25,00 (netto) für jede erforderliche Überprüfung zu berechnen. Verzögerungen bei der Erbringung der Werkleistung, die darauf basieren, dass Arbeitsmittel nicht entsprechend dieser Vorschrift geprüft waren, gehen zu Lasten des Werkunternehmers.
2.4 Der Werkunternehmer wird insbesondere Auswahl und Einteilung des zur Erbringung der Werkleistung eingesetzten Personals eigenständig und eigenverantwortlich vornehmen. Ausschließlich der Werkunternehmer ist dazu berechtigt, seinen Mitarbeitern Weisungen zu erteilen. Der Werkunternehmer trägt dafür Sorge, dass keine Eingliederung des von ihm eingesetzten Personals in den Betrieb von MÜNZING erfolgt.
2.5 Bevor der Werkunternehmer mit der Ausführung der Werkleistung beginnt, wird der Werkunternehmer MÜNZING einen für die Entgegennahme von Erklärungen zuständigen und verantwortlichen Ansprechpartner beim Werkunternehmer benennen. Die Kommunikation im Rahmen des zugrundeliegenden Werkvertrages, auch im Hinblick auf das eingesetzte Personal, erfolgt ausschließlich über den vom Werkunternehmer benannten Ansprechpartner. Ein Wechsel des Ansprechpartners ist MÜNZING rechtzeitig zumindest in Textform unter Angabe der neuen Kontaktdaten mitzuteilen.
2.6 Der Werkunternehmer wird bei der Erbringung der Werkleistung nur geeignete und qualifizierte Mitarbeiter einsetzen und dafür auf Verlangen von MÜNZING geeignete Nachweise erbringen. Bei wiederholtem oder gravierendem Fehlverhalten einzelner Mitarbeiter zu Lasten von MÜNZING kann MÜNZING von dem Werkunternehmer verlangen, diese Mitarbeiter nicht weiter zur Erbringung der Werkleistung einzusetzen. Ergibt sich hieraus ein Mehraufwand, ist dieser vom Werkunternehmer zu tragen.
2.7 Bei Leistungen innerhalb der Betriebsstätte von MÜNZING hat der Werkunternehmer dafür Sorge zu tragen, dass alle von dem Werkunternehmer eingesetzten Mitarbeiter die geltenden Sicherheitsvorschriften und Informationsrichtlinien einhalten. MÜNZING wird dem Werkunternehmer die geltenden Sicherheitsvorschriften und Informationsrichtlinien rechtzeitig zur Verfügung stellen. Ändern sich die Sicherheitsvorschriften oder Informationsrichtlinien während der Erbringung der Werkleistung, wird MÜNZING dem Werkunternehmer die geänderten Sicherheitsvorschriften und Informationsrichtlinien übermitteln. Der Werkunternehmer wird unverzüglich dafür Sorge tragen, dass die von ihm eingesetzten Mitarbeiter die geänderten Sicherheitsvorschriften und Informationsrichtlinien bei der Erbringung der Werkleistung einhalten.
2.8 Der Werkunternehmer ist nicht dazu berechtigt, MÜNZING gegenüber Dritten zu vertreten und rechtserhebliche Erklärungen für MÜNZING abzugeben.
2.9 Der Werkunternehmer wird MÜNZING unverzüglich und unaufgefordert über alle Tatsachen informieren, die darauf hindeuten können, dass der Werkunternehmer aufgrund der Eingliederung in die Organisation von MÜNZING als Scheinselbstständiger betrachtet werden könnte.
3 Mitwirkung von MÜNZING
3.1 MÜNZING wird alle vertraglich vereinbarten und erforderlichen Mitwirkungshandlungen rechtzeitig erbringen.
3.2 Sind die Werkleistungen innerhalb der Betriebsstätte von MÜNZING zu erbringen, gewährt MÜNZING dem Werkunternehmer nach vorheriger Abstimmung den erforderlichen Zutritt zu der Betriebsstätte von MÜNZING. Arbeitsräume können dem Werkunternehmer bei Verfügbarkeit zur Verfügung gestellt werden, ein Anspruch des Werkunternehmers auf kostenlose Zurverfügungstellung von Arbeitsräumen besteht jedoch nicht.
3.3 Ist die Erbringung der Werkleistung mit eigenen Arbeitsmitteln des Werkunternehmers aufgrund der besonderen Anforderungen an die zu erbringende Werkleistung nicht möglich, wird MÜNZING dem Werkunternehmer die erforderlichen Arbeitsmittel zur Verfügung stellen, sofern MÜNZING das zur Verfügung stellen der Arbeitsmittel möglich und zumutbar ist. Ein Anspruch des Werkunternehmers auf die kostenlose Bereitstellung der Arbeitsmittel besteht nicht.
3.4 MÜNZING wird dem Werkunternehmer angeforderte Unterlagen oder Informationen rechtzeitig zur Verfügung stellen. Können Informationen nicht mit angemessenen und zumutbaren Mitteln beschafft oder aufgrund von Rechten Dritter nicht offengelegt werden, stellt dies keine unzureichende Mitwirkung seitens MÜNZING dar.
3.5 Die unzureichende Mitwirkung von MÜNZING hat der Werkunternehmer unverzüglich zumindest in Textform zu rügen. MÜNZING kommt mit der Vornahme von Mitwirkungshandlungen erst nach fruchtlosem Ablauf einer in Textform gesetzten angemessenen Frist in Verzug. Der Werkunternehmer kann den Einwand der unzureichenden Mitwirkung seitens MÜNZING erst dann erheben, wenn sich MÜNZING in Verzug mit der Mitwirkungshandlung befindet.
4 Vergütung
4.1 Die Vergütung der Werkleistung erfolgt erst nach vollständiger Abnahme der Werkleistung, sofern die Parteien keine anderweitige Vereinbarung in Textform getroffen haben. Haben die Parteien vereinbart, dass die Vergütung für die Werkleistung in Teilzahlungen erfolgt, erfolgt die jeweilige Teilzahlung erst, nachdem die zugrundeliegende Teilleistung vollständig abgenommen wurde, sofern die Parteien keine anderweitige Vereinbarung in Textform getroffen haben.
4.2 Der Werkunternehmer ist an vereinbarte Vergütungsobergrenzen, Festpreise sowie an seine vor Vertragsabschluss vorgenommenen Aufwandsschätzungen gebunden, es sei denn, die Parteien haben deren Unverbindlichkeit in Textform ausdrücklich vereinbart.
4.3 Die in den Bestellungen von MÜNZING angegebenen Preise umfassen auch alle Nebenkosten, die für die Erbringung von Werksleitungen typisch sind, wie Reisekosten, Kosten für Unterbringung und Kosten für Verpflegung.
5 Abnahme und Gefahrübergang
5.1 Der Werkunternehmer kann die Abnahme der Werkleistung erst verlangen, wenn die Werkleistung abnahmereif ist. Abnahmereife liegt vor, wenn die vertraglich geschuldete Werkleistung vollständig und mangelfrei erbracht wurde. Der Werkunternehmer wird MÜNZING nach Fertigstellung der Werkleistung und unter Beachtung der in der Leistungsbeschreibung genannten Termine zur Abnahme der Werkleistung in Textform auffordern.
5.2 Die Abnahme der Werkleistung erfolgt förmlich. MÜNZING kann die Abnahme verweigern, sofern ein Mangel vorliegt, der nicht unwesentlich ist. Eine erneute Abnahme der Werkleistung kann der Werkunternehmer erst dann verlangen, wenn er die Beseitigung des Mangels nachgewiesen hat.
5.3 Teilabnahmen sind ausgeschlossen, sofern die Parteien nicht ausdrücklich in Textform etwas anderes vereinbart haben. Reviews und Prüfungen von Zwischenergebnissen sowie die Freigabe von Teilzahlungen gemäß Meilensteinplanung sind keine Abnahmen.
5.4 Die Abnahme wird nicht dadurch ersetzt, dass MÜNZING die Werkleistung oder einen Teil der Werkleistung des Werkunternehmers aufgrund von betrieblichen Notwendigkeiten benutzt. Die Bezahlung der vereinbarten Vergütung für die Werkleistung, auch vor Fälligkeit, stellt zudem keine Abnahme der Werkleistung dar.
5.5 Eine fiktive Abnahme im Sinne des § 640 Abs. 2 BGB setzt voraus, dass der Werkunternehmer MÜNZING die Fristsetzung zur Abnahme in Textform gesetzt hat und MÜNZING auf die Folgen einer nicht erklärten oder ohne Angabe von Mängeln verweigerten Abnahme hingewiesen hat.
5.6 Der Werkunternehmer trägt die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Werkleistung bis zur vollständigen Abnahme durch MÜNZING.
6 Eigentums- und Immaterialgüterrechte
6.1 Alle Eigentums- und Immaterialgüterrechte an Dokumentationen, Berichten, Schaubildern, Zeichnungen, Diagrammen, Bildern, Filmen, Trägern von Daten zur visuellen Wiedergabe, Datenträgern etc. (nachfolgend „Unterlagen“), die bei der Erbringung der Werkleistung entstehen, stehen ausschließlich MÜNZING zu. Der Werkunternehmer wird MÜNZING, soweit gesetzlich zulässig, alle Immaterialgüterrechte an den Unterlagen vollständig übertragen. Sofern die Übertragung einzelner Immaterialgüterrechte nicht zulässig ist, wird der Werkunternehmer Münzing hierfür ein ausschließliches, zeitlich, inhaltlich und räumlich unbeschränktes, unterlizenzierbares Nutzungsrecht einräumen. Das Verschaffen der Immaterialgüterrechte ist mit der vereinbarten Vergütung abgegolten.
6.2 Werden bei der Erbringung der Werkleistung bereits vorhandene gewerbliche Schutzrechte, Urheberrechte oder ungeschützte Kenntnisse (nachfolgend „Knowhow“) des Werkunternehmers verwendet und sind diese zur Verwertung des Arbeitsergebnisses durch MÜNZING notwendig, erhält MÜNZING an dem Knowhow ein nicht ausschließliches Benutzungsrecht. Dieses beinhaltet sämtliche, insbesondere die unter Ziffer 6.1 genannten Nutzungsarten.
7 Vertragslaufzeit und Kündigung
7.1 Während der Erbringung der Werkleistungen kann MÜNZING den zugrundeliegenden Werkvertrag gemäß § 648 BGB kündigen. Im Falle einer Kündigung gemäß § 648 BGB wird MÜNZING dem Werkunternehmer die bereits erbrachten und erforderlichen Leistungen zuzüglich etwaiger Nachlaufkosten, insgesamt jedoch beschränkt auf die vereinbarte Vergütung, erstatten. Ein Anspruch des Werkunternehmers auf Zahlung der vollen Vergütung besteht nicht. Der Werkunternehmer ist verpflichtet, die von MÜNZING zu erstattenden Kosten so gering wie möglich zu halten.
7.2 Hat der Werkunternehmer die Kündigung des zugrundeliegenden Werkvertrages zu vertreten, steht dem Werkunternehmer kein Anspruch auf Zahlung der Vergütung gegenüber MÜNZING zu.
7.3 Das Recht der Parteien zur außerordentlichen Kündigung des zugrundeliegenden Werkvertrages aus wichtigem Grunde bleibt unberührt. Als wichtiger Grund gilt insbesondere, wenn
7.3.1 die Erbringung der Werkleistung aufgrund der mangelnden Leistungsfähigkeit des Werkunternehmers erkennbar gefährdet wird oder
7.3.2 Tatsachen bekannt werden, die bei dem Werkunternehmer die Vermutung der Scheinselbstständigkeit begründen oder
7.3.3 in einem Verfahren auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status des Werkunternehmers (Statusfeststellungsverfahren gemäß § 7 SGB IV) das Vorliegen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wird.
7.4 Jede Kündigung des zugrundeliegenden Werkvertrages hat in Textform zu erfolgen.
8 Subunternehmer
8.1 Der Werkunternehmer ist nur mit vorheriger Zustimmung von MÜNZING in Textform berechtigt, die Erbringung der Werkleistung ganz oder teilweise an einen oder mehrere Subunternehmer zu übertragen.
8.2 Die Zustimmung von MÜNZING zur Untervergabe an einen Subunternehmer kann bedingt erfolgen und ist jederzeit mit sofortiger Wirkung widerruflich.
8.3 Der Werkunternehmer wird sicherstellen, dass die von dem Werkunternehmer zur Erbringung der Werkleistung eingesetzten Subunternehmer ausreichend qualifiziert sind und alle Pflichten erfüllen, die dem Werkunternehmer seitens MÜNZING vertraglich übertragen werden (z.B. Geheimhaltung, Datenschutz, Qualität und Compliance).
8.4 Der Werkunternehmer hat MÜNZING jederzeit auf Verlangen die gesamte Kette der zur Erbringung der Werkleistung eingesetzten Subunternehmer offen zu legen.
8.5 Der Werkunternehmer muss sich das Verschulden seiner Subunternehmer wie eigenes Verschulden zurechnen lassen. Der Werkunternehmer wird MÜNZING von allen Ansprüchen auf erstes Anfordern freistellen, die Dritte aufgrund eines Verhaltens der Subunternehmer gegenüber MÜNZING geltend machen.
9 Compliance ergänzend zu Ziffer 11 AEB
9.1 Arbeitserlaubnispflichtige, ausländische Arbeitnehmer darf der Werkunternehmer zur Erfüllung der Werkleistung nur einsetzen, wenn der Werkunternehmer die Arbeitnehmer selbst beschäftigt und die Arbeitnehmer im Besitz einer gültigen Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis sind.
9.2 Der Werkunternehmer verpflichtet sich, den jeweils gültigen Mindestlohn sowie anfallende Beiträge zur Sozialversicherung, Arbeitsförderung sowie Aufwendungen zur sozialen Sicherung an Beschäftigte und geringfügig Beschäftigte zu gewähren.
9.3 Der Werkunternehmer ist verpflichtet, MÜNZING die Einhaltung dieser Ziffer 9 auf Verlangen nachzuweisen.
10 Schlussbestimmungen
10.1 Nebenabreden, Abweichungen und Änderungen von diesen BBW bedürfen mindestens der Textform. Dies gilt auch für dieses Textformerfordernis.
10.2 Auf die Auslegung dieser BBW findet ausschließlich das Rechts der Bundesrepublik Deutschland, unter Ausschluss der Kollisionsnormen und des UN-Kaufrechts, Anwendung.
10.3 Sollte eine Bestimmung in diesen BBW unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. MÜNZING und der Werkunternehmer verpflichten sich in diesem Fall, die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg und Zweck möglichst nahekommende Regel zu ersetzen. Dies gilt gleichermaßen für den Fall einer Regelungslücke.
10.4 Im Falle von Widersprüchen, Abweichungen oder Auslegungsfragen gilt die deutsche Fassung dieser AEB vorrangig
Stand: März 2026



